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Unsere Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen: „Solidargemeinschaft zum Schutz vor Kriminalität e.V.“
Sicher leben in Woltersdorf

 

Der Verein hat seinen Sitz in Woltersdorf. Gerichtsstand ist Fürstenwalde.
Erfüllungsort ist Woltersdorf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben
 

A.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

B.

Der Zweck des Vereins ist die Kriminalitätsprävention, insbesondere im Bereich der Einbruch- und Diebstahlkriminalität. Dieser Zweck soll erreichrt werden durch:


1. Ständige Aufmerksamkeit der Vereinsmitglieder, um auffällige Vorgänge und Abläufe zu erkennen.
2. Durchführung von Beobachtungs-Gängen/-Fahrten
3. Pflege der Sicherheitspartnerschaft mit der Polizei
4. Belebung und Vertiefung von Nachbarschaftshilfen im Sinne der Vereinsziele
5. Aufklärungsarbeit zur Kriminalitätsprävention in der Öffentlichkeit und in der Schule
6. persönliche Beratung interessierter Bürger von Woltersdorf
Über weitere dem Vereinszweck dienende Aufgaben beschließt der Vorstand.

 

§ 3  Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die sich verpflichtet, an der Durchsetzung der Vereinsziele mitzuarbeiten. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme nach billigem Ermessen.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Kündigung seitens des Mitgliedes durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
2. Tod des Mitgliedes

3. Ausschluss des Mitgliedes durch schriftliche Mitteilung des Vorstandes.
Das kann erfolgen aus wichtigem Grund wie vereinsschädigendes Verhalten,
Verstoß gegen die Satzung, Verurteilung durch ein Strafgericht oder bei mangelnder
Beteiligung am Vereinsgeschehen (z.B. an Versammlungen, Beobachtungsgängen
oder sonstigen Aktivitäten).


Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Vom Verein
überlassene Ausrüstungsgegenstände sind umgehend an den Vorstand zurückzugeben.

 

§ 4 Vereinsvermögen, Beiträge und Spenden

Der Verein erwirbt die zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Mittel durch Geld- und Sachspenden sowie durch Mitgliedsbeiträge. Als Sicherheitspartner der Polizei erhält der Verein für seine Mitglieder eine monatliche Aufwandsentschädigung für die Dauer dieser Tätigkeit.

 

Den Spendern ist die Geld- oder Sachzuwendung auf Wunsch vom Verein durch Zuwendungsbestätigung mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck des Finanzamtes zu bestätigen.

 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und durch den Vorstand in einer Beitragsordnung festgelegt. Bei ausreichenden Spendenaufkommen kann die Verpflichtung zur Beitragszahlung auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgesetzt werden.
 

Die Geldmittel des Vereins werden auf einem Bankkonto verwahrt.

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Ausgaben bedürfen der Genehmigung durch zwei Vorstandsmitglieder, die auf dem Ausgabebeleg zu dokumentieren ist. Die Verfügung über die genehmigten Geldmittel obliegt danach dem Schatzmeister.

§ 5 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
§ 6 Kassenprüfer

Aus dem Kreis der Mitglieder sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Jeweils ein Kassenprüfer kann für die folgende Amtsperiode wiedergewählt werden, der weitere Kassenprüfer ist neu zu wählen.

 

Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich die Einnahmen und Ausgaben anhand der Kontoauszüge und Belege auf Lückenlosigkeit und satzungsgemäße Verwendung zu überprüfen und das Ergebnis in einem Kassenprüfungsbericht zu dokumentieren. Bei nicht zu klärenden Unstimmigkeiten ist umgehend der Vorstand
zu informieren.

§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht grundsätzlich aus drei Mitgliedern:
  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister


Bei Bedarf können jedoch bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden.

Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für zwei Jahre gewählt.


Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Vorstandssitzungen finden regelmäßig statt und werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt nieder oder ist ein Vorstandsmitglied über längere Zeit nicht in der Lage sein Amt auszuführen, so ist der Vorstand berechtigt eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um ein anderes Vereinsmitglied in den Vorstand wählen zu lassen.

Der gesamte Vorstand oder eines seiner Mitglieder kann von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

Jährlich sind mindestens vier Mitgliederversammlungen einzuberufen. Die Einladungen erfolgen schriftlich an alle Mitglieder durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn 25% der Mitglieder mit schriftlicher Begründung diese fordern.

 

Alle zwei Jahre wird eine Mitgliederversammlung als Wahlversammlung einberufen. Die Einladungen erfolgen schriftlich an alle Mitglieder durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Absendung und dem Tag der Wahlversammlung muss mindestens eine Frist von drei Wochen liegen.


Ergänzende Anträge zur Tagesordnung können beim Vorstand bis fünf Tage vor der Versammlung eingereicht werden.

 

Die Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung zur gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.

 

Die Aufgaben der Wahlversammlung sind:

 

1. Abstimmung über Anträge zur Tagesordnung
2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
3. Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
4. Aussprache zu den Berichten
5. Wahl der Wahlkommission
6. Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes
7. Wahl des Vorstandes
8, Wahl der Kassenprüfer

 

Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt einzeln, beginnend mit dem Vorsitzenden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Über den Verlauf und Beschlüsse der Wahlversammlung ist ein Protokoll zu führen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

§ 9 Vertretung im Rechtsverkehr

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter muss der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein. Die Vertretung des Vereins darf nur im Rahmen der Rechtsvorschriften, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausgeübt werden.

§ 10 Wahlen und Abstimmungen

Die Wahlen erfolgen grundsätzlich offen, sofern nicht ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.


Die Durchführung von Wahlen obliegt einer durch die Mitgliederversammlung gewählten Wahlkommission. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung enthält.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck mit einer Frist von drei Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss muss mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

 

Bis zur Erledigung der vermögensrechtlichen und vertraglichen Angelegenheiten, die der Vorstand entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung auszuführen hat, gilt der Verein als fortbestehend.

 

Bei Auflösung des Vereins fällt das restliche Vermögen des Vereins an die „Gemeinde Woltersdorf“ zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

 

§ 12 Inkrafttreten und Gültigkeit der Satzung

Die vorliegende Vereinssatzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23. Oktober 2002 beschlossen und ersetzt die Fassung vom 25.April 2001.